PKV bei Bezug von Arbeitslosengeld II
Wer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, der wird durch den zuständigen Träger kranken- und pflegeversichert. In der Regel erfolgt diese Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung. Das heißt, sofern dies möglich ist, wird derjenige, der einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, bei einem bereits krankenversicherungspflichtigen Angehörigen mitversichert.

Wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II in einer privaten Krankenversicherung versichert war, kann jetzt einen maximalen Zuschuss von 124,32 Euro für diese Krankenversicherung bekommen. Zudem können die Aufwendungen für eine angemessene Pflegeversicherung erstattet werden. Der Zuschuss wird allerdings nicht gezahlt, wenn es bereits ein krankenversicherungspflichtiges Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft gibt und somit die Versicherung über eine Familienversicherung erfolgen kann. In Bezug auf die Rentenversicherung ergibt sich beim Bezug von Arbeitslosengeld II folgendes Bild: Wer nicht bereits aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit oder auch durch Bezug von Arbeitslosengeld rentenversicherungspflichtig ist, ist ebenfalls gesetzlich rentenversichert. Sofern allerdings das Arbeitslosengeld II als Darlehen oder als einmalige Leistung erbracht wird, besteht keine Rentenversicherung.

Hinweis: Eine zunehmende Anzahl von Gerichtsurteilen verpflichtet die ARGE inzwischen zur vollständigen Übernahme der Krankenversicherungs-Beiträge, auch bei einer Privaten Krankenversicherung.

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